ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

der ESTATEANFRAGE GmbH für Vertriebsdienstleistungen

Stand: 25.04.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der ESTATEANFRAGE GmbH (nachfolgend „Vertriebspartner“) und ihren Auftraggebern im Rahmen der zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebsvereinbarung bzw. des angenommenen Angebots.

(2) Die Leistungen des Vertriebspartners richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß §§ 312g, 355 BGB besteht nicht.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden – auch bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vertriebspartner stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Regelungen der individuellen Vertriebsvereinbarung bzw. des Angebots gehen die individuellen Regelungen vor.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss und Erfüllung

(1) Der Vertriebspartner handelt als selbstständiger Immobilienvermittler im Sinne des § 34c GewO. Ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.

(2) Der Vertrag über die Vertriebsdienstleistungen ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Vertriebspartner schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Vertriebstätigkeit, jedoch keinen konkreten wirtschaftlichen oder quantitativen Vermittlungserfolg. Hiervon unberührt bleibt eine im Einzelfall ausdrücklich vereinbarte Geld-zurück-Garantie nach den Voraussetzungen des § 6 dieser AGB.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des vom Vertriebspartner unterbreiteten schriftlichen Angebots durch den Auftraggeber. Die Annahme kann auch in Textform (z. B. per E-Mail), mündlich (z. B. telefonisch) oder durch widerspruchslose Entgegennahme der vereinbarten Leistung erfolgen.

(4) Der Vertriebspartner ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeigneter Dritter (insbesondere zertifizierter Vertriebsmitarbeiter und Subunternehmer) zu bedienen. Eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich.

§ 3 Pflichten des Vertriebspartners

(1) Der Vertriebspartner führt die Vermittlung gewissenhaft und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften durch, insbesondere der Gewerbeordnung (GewO), des Geldwäschegesetzes (GwG) und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Er stellt während der gesamten Vertragslaufzeit eine aktuelle Erlaubnis gemäß § 34c GewO sicher.

(2) Der Vertriebspartner darf gegenüber Kaufinteressenten keine Zusicherungen, Garantien oder Renditeversprechen abgeben, die über die vom Auftraggeber bereitgestellten offiziellen Vertriebsunterlagen hinausgehen.

(3) Der Vertriebspartner dokumentiert alle Kundenkontakte und Beratungsgespräche ordnungsgemäß und gewährt dem Auftraggeber auf Anfrage Einblick in den jeweiligen Vertriebsstatus.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für den Vertrieb erforderlichen Unterlagen – insbesondere Exposés, Grundrisse, Baubeschreibungen, Teilungserklärungen, Aufteilungspläne, Preislisten und Verfügbarkeitsübersichten – vollständig, aktuell und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Änderungen werden dem Vertriebspartner unverzüglich mitgeteilt.

(2) Der Auftraggeber benennt zu Vertragsbeginn einen festen Ansprechpartner mit Entscheidungskompetenz, der dem Vertriebspartner für Rückfragen, Abstimmungen und die Koordination der notariellen Beurkundung kurzfristig zur Verfügung steht.

(3) Der Auftraggeber wirkt aktiv am Vertriebsprozess mit. Hierzu zählen insbesondere: die zeitnahe Rückmeldung zum Status vorgestellter Kaufinteressenten, die verbindliche Wahrnehmung sämtlicher vom Vertriebspartner eingestellten Feedback-, Abstimmungs- und Reportingtermine, die Bereitstellung der notariellen Termine in angemessener Frist sowie die ernsthafte Verfolgung der vereinbarten Vertriebsziele. Termine, die vom Auftraggeber abgesagt oder ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen werden, gelten als Verletzung der Mitwirkungspflicht; Ersatztermine sind unverzüglich zu vereinbaren.

(4) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Vertriebsunterlagen und stellt den Vertriebspartner von Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlerhaften oder unvollständigen Unterlagen resultieren.

(5) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, gerät der Vertriebspartner nicht in Verzug. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt unberührt; etwaige Mehraufwendungen kann der Vertriebspartner gesondert in Rechnung stellen.

§ 5 Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Die Höhe der Vergütung (monatliches Fixum, Abschlussprovision) und die Fälligkeiten ergeben sich aus dem Angebot bzw. der individuellen Vertriebsvereinbarung. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Vertriebspartners zu überweisen. Bei Vereinbarung eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgt der Einzug zum Fälligkeitstag.

(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Vertriebspartner berechtigt, sämtliche Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung zurückzuhalten. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet.

(4) Gerät der Auftraggeber mit mindestens zwei (2) aufeinanderfolgenden monatlichen Fixum-Raten in Verzug oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor, ist der Vertriebspartner berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf bereits entstandene Provisionen für notariell beurkundete Kaufverträge unberührt.

§ 6 Provisionsanspruch und Voraussetzungen der Geld-zurück-Garantie

(1) Der Provisionsanspruch des Vertriebspartners entsteht mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und wird zu dem im Angebot bzw. in der Vertriebsvereinbarung genannten Zeitpunkt fällig.

(2) Tritt der Käufer vor vollständiger Kaufpreiszahlung wirksam vom Kaufvertrag zurück, entfällt der Provisionsanspruch des Vertriebspartners. Bereits ausgezahlte Provisionen sind in diesem Fall zurückzuerstatten.

(3) Im Falle der Beendigung der Vertriebsvereinbarung – gleich aus welchem Grund – bleiben bereits entstandene Provisionsansprüche für vermittelte und notariell beurkundete Kaufverträge bestehen.

(4) Eine im Angebot ausdrücklich vereinbarte Geld-zurück-Garantie auf das monatliche Fixum greift ausschließlich, wenn sämtliche der nachfolgend in den Absätzen (5) bis (10) genannten Voraussetzungen während der gesamten Vertragslaufzeit kumulativ und vollständig erfüllt sind. Bereits die Verletzung einer einzelnen Voraussetzung führt zum vollständigen Erlöschen des Garantieanspruchs.

(5) Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 dieser AGB in vollem Umfang erfüllt. Hierzu zählt insbesondere die ausnahmslose Teilnahme an allen vom Vertriebspartner eingestellten Feedback-, Abstimmungs- und Reportingterminen.

(6) Exklusive Vermarktungsrechte: Der Vertriebspartner ist während der Vertragslaufzeit zur Vermarktung des gesamten Projektportfolios exklusiv berechtigt. Dem Vertriebspartner stehen alle Einheiten des Projekts vollumfänglich zur Vermittlung zur Verfügung. Beauftragt der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit weitere Vertriebspartner mit der Vermarktung desselben Projekts oder betreibt er selbst aktive Vermarktungs- oder Werbemaßnahmen für das Projekt, so dass dem Vertriebspartner faktisch weniger Einheiten zur Vermarktung zur Verfügung stehen, erlischt die Geld-zurück-Garantie ersatzlos.

(7) Einheitliche Kaufpreisgestaltung: Der Auftraggeber kommuniziert in allen Vertriebskanälen und gegenüber allen Kaufinteressenten ausschließlich die dem Vertriebspartner zur Verfügung gestellte Kaufpreisliste. Weichen die durch den Auftraggeber selbst, durch Dritte oder durch andere Vertriebskanäle gegenüber Interessenten kommunizierten Kaufpreise hiervon ab, erlischt die Geld-zurück-Garantie ersatzlos.

(8) Marktgerechte Kalkulation: Die zur Vermarktung übergebenen Objekte sind so kalkuliert, dass sie für einen typischen Kapitalanleger einen positiven Cashflow vor Steuern sowie eine Mindestmietrendite von vier (4) Prozent vor Steuern aufweisen.

(9) Wöchentliches Reporting des Auftraggebers: Der Auftraggeber übermittelt dem Vertriebspartner einmal wöchentlich in Textform ein vollständiges Reporting mit folgenden Inhalten:

a) aktueller Reservierungsstand sämtlicher Einheiten, einschließlich mündlich oder schriftlich reservierter Einheiten, durch deren Reservierung dem Vertriebspartner weniger Einheiten zur Vermarktung zur Verfügung stehen;

b) Stand und Zeitplan sämtlicher anbahnenden notariellen Beurkundungstermine;

c) Status sämtlicher durch den Vertriebspartner reservierter oder vermittelter Kaufinteressenten, insbesondere falls der Auftraggeber mit diesen direkt notarielle Termine plant oder durchgeführt hat;

d) Stand der Kaufpreiszahlungen bereits notariell beurkundeter Kaufverträge (Höhe und Datum geleisteter Zahlungen).

Wird das wöchentliche Reporting nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht, erlischt die Geld-zurück-Garantie ersatzlos.

(10) Informationspflicht bei Projektänderungen: Der Auftraggeber informiert den Vertriebspartner ab Vertriebsstart (Startdatum gemäß Angebot) unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen, über jegliche Änderungen am Projekt, insbesondere über Änderungen:

a) der Anzahl der Einheiten;

b) der Kaufpreise oder der Kaufpreisliste;

c) der Anzahl der Garagen-, Tiefgaragen- oder Außenstellplätze;

d) der Wohn- oder Nutzflächen sowie der Wohnungszuschnitte;

e) der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten (z. B. AfA-Satz, Denkmalschutz-AfA, § 7b EStG);

f) der energetischen Qualität bzw. des Energiestandards (KfW-Klasse, GEG, Förderfähigkeit).

Verletzt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder verschlechtern sich durch die Änderungen die Vermarktungsbedingungen wesentlich (z. B. Wegfall von Fördermöglichkeiten, Reduzierung der vermarktbaren Einheiten, Anhebung der Kaufpreise über das Marktniveau hinaus), erlischt die Geld-zurück-Garantie ersatzlos.

(11) Keine kontraproduktiven Maßnahmen: Der Auftraggeber unternimmt keine sonstigen Maßnahmen, die der erfolgreichen Vermittlung wesentlich entgegenstehen, insbesondere keine vorzeitige Beendigung des Vertriebsprozesses, keine wesentlichen Änderungen der Verkaufsstrategie oder die Ankündigung des Verkaufsstopps gegenüber Interessenten.

(12) Für die Berechnung der Mindestabnahme im Sinne der Geld-zurück-Garantie (weniger als zwei notariell beurkundete Einheiten) ist die Gesamtzahl sämtlicher innerhalb der Vertragslaufzeit aus dem vereinbarten Projektportfolio notariell beurkundeten Kaufverträge maßgeblich – unabhängig davon, ob die Vermittlung durch den Vertriebspartner, durch weitere vom Auftraggeber beauftragte Vertriebspartner oder im Eigenvertrieb des Auftraggebers erfolgt ist. Werden insgesamt zwei (2) oder mehr Einheiten beurkundet, greift die Geld-zurück-Garantie nicht.

(13) Der Anspruch auf die Geld-zurück-Garantie ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ende des Garantiezeitraums schriftlich gegenüber dem Vertriebspartner geltend zu machen; nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln sämtliche im Rahmen der Vertriebsvereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Projektdaten, Kundendaten und kalkulatorische Informationen, streng vertraulich. Die Vertraulichkeitspflicht besteht 24 Monate über das Vertragsende hinaus fort.

(2) Der Vertriebspartner verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kaufinteressenten. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

§ 8 Haftung und Versicherung

(1) Der Vertriebspartner haftet für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) begrenzt.

(2) Der Vertriebspartner stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlerhafter Beratung oder Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften durch den Vertriebspartner resultieren.

(3) Der Vertriebspartner unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe und legt dem Auftraggeber auf Verlangen einen aktuellen Versicherungsnachweis vor.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Pandemien, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie Störungen wesentlicher Telekommunikations- oder IT-Infrastrukturen – befreien beide Parteien für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten.

(2) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche entstehen aus der Beendigung in diesem Fall nicht.

§ 10 Referenznennung

(1) Der Vertriebspartner ist berechtigt, den Auftraggeber sowie das vermittelte Projekt als Referenz zu nennen. Hierzu darf er den Firmennamen, das Logo sowie eine kurze Beschreibung der erbrachten Vertriebsleistung in seinen Vertriebs- und Marketingunterlagen sowie auf seiner Website verwenden.

(2) Der Auftraggeber kann der Referenznennung aus wichtigem Grund schriftlich widersprechen. Bereits veröffentlichte Referenzen werden in diesem Fall innerhalb angemessener Frist angepasst.

§ 11 Aufrechnung und Abtretung

(1) Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Vergütungsansprüche des Vertriebspartners ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Vertriebspartner unbestrittenen Forderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

(2) Die Abtretung von Ansprüchen aus der Vertriebsvereinbarung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 12 Schriftform und Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen der Vertriebsvereinbarung sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der Vertriebsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertriebsvereinbarung und diesen AGB ist – soweit gesetzlich zulässig – München. Der Vertriebspartner ist daneben berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch.

In 36 Tagen zu beurkundungsreifen Notarterminen mit Kapitalanlegern

Schluss mit monatelangem Warten auf qualifizierte Käufer